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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GrStDV - Grundsteuer-DV/
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§ 31 GrStDV
Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Bundesrecht
§ 31 GrStDV – Altbauten, Neubauten
(1) Zu den Altbauten (§ 29 I und II) gehören die Grundstücke, deren Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind.
(2) Zu den Neubauten (§ 29 III und IV) gehören die Grundstücke, deren Gebäude nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind.
(3) Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl Altbauten als auch Neubauten befinden, die Steuermesszahl für Altbauten oder die Messzahl für Neubauten anzuwenden ist, ist danach zu entscheiden, welcher Teil wertmäßig überwiegt.
(4) Für die Frage, ob ein Gebäude bis zum oder nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden ist, ist die Entscheidung zu übernehmen, die zuletzt für die bisherige Grundsteuer maßgebend gewesen ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GrStDV - Grundsteuer-DV/
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