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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/
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§ 13 ESchVO
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 13 ESchVO – Schlussvorschriften
Für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige führt das für den Schulbereich zuständige Ministerium diese Verordnung im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium durch.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/
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