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§ 13 ESchVO
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 ESchVO – Schlussvorschriften

Für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige führt das für den Schulbereich zuständige Ministerium diese Verordnung im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium durch.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/
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