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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LStrAusbauG,NW - LandesstraßenausbauG/
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§ 3 LStrAusbauG
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 LStrAusbauG
(1) Bei Planung, Bau oder Änderung von Landesstraßen sind insbesondere folgende allgemeine Ziele zu verfolgen:
- 1.die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger,
- 2.die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs,
- 3.die Verbesserung der Umweltqualität, insbesondere durch Schutz vor Lärm und Abgasen sowie durch Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, der Natur, der Landschaft und der Denkmäler,
- 4.die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in Ortslagen durch den stadtverträglichen Bau von Umgehungen und durch stadtverträglichen Umbau vorhandener Ortsdurchfahrten.
(2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1.Bau neuer Straßen in den Fällen, in denen nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange die Nutzung oder der Ausbau vorhandener Verkehrswege ausscheiden,
- 2.Bau von Ortsumgehungen in den Fällen, in denen in Abstimmung mit städtebaulichen Planungen ein ausreichender Entlastungseffekt und insgesamt eine Verbesserung der Umwelt- und Lebensbedingungen erreicht werden können,
- 3.Ausbau vorhandener Straßen in den Fällen, in denen die angestrebten Verbesserungen mit dem Ausbau verbundene Nachteile, insbesondere für Natur und Landschaft oder die vorhandene Bebauung, wesentlich überwiegen,
- 4.Anlage von Rad- und Gehwegen und
- 5.Rückbau oder Entsiegelung nicht mehr benötigter Verkehrsflächen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LStrAusbauG,NW - LandesstraßenausbauG/
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