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§ 6 ZustVO MWEIMH
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO MWEIMH
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ZustVO MWEIMH – Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80a und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, zu vertreten. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium. Im Übrigen kann es im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten an sich ziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO MWEIMH,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH/