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Abschnitt 1 Gr/AufwE 2013
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013
Landesrecht Thüringen
Titel: Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Gr/AufwE 2013,TH
Gliederungs-Nr.: 1101-1-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1 Gr/AufwE 2013

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 17.06.2013 erfolgt *. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,5 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 2,1 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum73,24 Euroauf 4.955,90 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum25,54 Euroauf 1.241,92 Euro;

    Nr. 2 ThürAbgG

    erhöht sichum7,98 Euroauf 388,11 Euro;

    Nr. 3 ThürAbgG

    erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 kmum4,79 Euroauf 232,86 Euro,
    von bis zu40 kmum7,98 Euroauf 388,11 Euro,
    von bis zu60 kmum10,38 Euroauf 504,55 Euro,
    von bis zu80 kmum12,77 Euroauf 620,95 Euro,
    von bis zu100 kmum15,17 Euroauf 737,39 Euro,
    von bis zu120 kmum17,56 Euroauf 853,81 Euro
    und ab120 kmum19,96 Euroauf 970,27 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG

    erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 kmum7,70 Euroauf 374,36 Euro,
    von bis zu40 kmum8,41 Euroauf 408,78 Euro,
    von bis zu60 kmum8,94 Euroauf 434,61 Euro,
    von bis zu80 kmum9,47 Euroauf 460,43 Euro,
    von bis zu100 kmum10,00 Euroauf 486,23 Euro,
    von bis zu120 kmum10,53 Euroauf 512,06 Euro
    und ab120 kmum11,06 Euroauf 537,87 Euro.
*

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 17.06.2013 nebst Anlagen ist in der Drucksache 5/6331 des Thüringer Landtags vom 12. Juli 2013 veröffentlicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/Gr/AufwE 2013,TH - Grund-/Aufwandsentschädigungen 2013/
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