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§ 3a BRKG
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesrecht
Titel: Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-28
Normtyp: Gesetz

§ 3a BRKG – Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung

Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.

Zu § 3a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BRKG - BundesreisekostenG/
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