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§ 17 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 17 VBegVEG

(1) Im Volksentscheid wird über die Annahme oder Ablehnung des begehrten Gesetzes abgestimmt.

(2) Hat der Landtag den dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurf mit Änderungen angenommen, so ist im Volksentscheid darüber abzustimmen, ob das begehrte Gesetz an Stelle des vom Landtag beschlossenen Gesetzes treten soll.

(3) Sind dem Landtag mehrere Volksbegehren über den gleichen Gegenstand unterbreitet worden und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist über jeden anderen der begehrten Gesetzentwürfe ein Volksentscheid darüber herbeizuführen, ob er an die Stelle des vom Landtag beschlossenen Gesetzes treten soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/VBegVEG,HE - Volksbegehren- und Volksentscheid-Gesetz/