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§ 10 HG 2011/2012
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011/2012,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 10 HG 2011/2012 – Deckungsfähigkeit und Rücklagen

(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 und 2 LHO gilt zur Deckungsfähigkeit folgendes:

  1. 1.

    Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54.

  2. 2.

    Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8.

Beide Regelungen gelten nur, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.

(2) Im Kapitel 1105 sind die Ausgaben der Titel 431 01, 432 01 bis 432 29, 439 01 bis 439 05, 631 01, 632 01, 633 01, 633 02, 636 01 bis 636 03 und 671 01 gegenseitig deckungsfähig.

(3) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 5 und eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen kann.

(4) Alle Ausgaben der Titel 518 01, 518 91 und 1111-919 01 sind gegenseitig deckungsfähig.

(5) Im Kapitel 0903 - Justiz - Justizvollzugsanstalten - kann das Ministerium für Justiz und Gesundheit für Zwecke der Budgetierung über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titelgruppe 61 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Obergruppe 42 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an zweckgebundene Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern. Die Mittel aus der Rücklage sind für Personalausgaben und für Maßnahmen zu verausgaben, die dem Personal zugute kommen. Die Mittel dienen somit der Verstärkung der entsprechenden Ausgabetitel.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2011/2012,SH - Haushaltsgesetz 2011/2012/
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