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§ 1a LVV
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVV
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1a LVV – Begriffsbestimmungen

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters.

(2) Digital gestützte Lehrveranstaltungen sind solche, die ausschließlich online stattfinden oder neben oder während in Präsenz stattfindender Lehre in nicht nur unerheblichem Umfang digitale Lehr- und Lernelemente enthalten. Sie sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Insbesondere die Digitallehre im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 4 der Hochschul-Digitalverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geändert worden ist, ist eine digital gestützte Lehrveranstaltung im Sinne des Satzes 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVV,NW - Lehrverpflichtungsverordnung/
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