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§ 3 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 3 RHG – Mitglieder, Personalausstattung

(1) Mitglieder des Rechnungshofs (Kollegium) sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die zu Mitgliedern bestellten Beamtinnen und Beamten. Die Bestellung erfolgt durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident hört vorher das Kollegium und fügt dessen Stellungnahme dem Vorschlag bei.

(2) Der Rechnungshof ist mit dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal auszustatten. Die Versetzung oder Abordnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der vom Rechnungshof ausgewählt wurde, kann nur dann verweigert werden, wenn schwerwiegende dienstliche Gründe entgegenstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/