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Art. 5 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 5 AGFGO – Finanzrechtsweg
(Zu § 33 FGO)

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  1. 1.
    über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwaltungsgesetzes) nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden,
  2. 2.
    über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
  3. 3.
    über Angelegenheiten der Kirchenumlagen und des Kirchgelds.

Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGFGO,BY - Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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