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Art. 5 AGFGO – Finanzrechtsweg
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGFGO,BY - Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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Art. 5 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bayern
Art. 5 AGFGO – Finanzrechtsweg
(Zu § 33 FGO)
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
- 1.über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwaltungsgesetzes) nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden,
- 2.über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
- 3.über Angelegenheiten der Kirchenumlagen und des Kirchgelds.
Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGFGO,BY - Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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