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§ 3b FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3b FESchVO – Unterrichtsbedarf im Gemeinsamen Lernen in der Sekundarstufe 1

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Absatz 3 Schulgesetz NRW erstreckt, werden

  1. 1.

    der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW festgelegten Relation "Schülerinnen und Schüler je Stelle" und

  2. 2.

    der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 gewährt.

Als Unterrichtsmehrbedarf erhalten diese Schulen für jede Schülerin und jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 116 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens. Darüber hinaus erhalten Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien einen weiteren Unterrichtsmehrbedarf in Höhe von 0,125 Stellen je angefangene drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Gewährung des Unterrichtsmehrbedarfs nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Ersatzschulträger rechtzeitig vor Schuljahresbeginn nachweist, dass an der Schule Lehrerinnen oder Lehrer beschäftigt sind, deren Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist. Möglichst ein Drittel der Stellen nach Satz 1 Nr. 2 soll mit solchen Lehrerinnen und Lehrern besetzt sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/
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