Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: StBVG NW,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 9 StBVG NW – Beitragsbefreiung

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer

  1. 1.

    Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

  2. 2.

    Pflichtmitglied einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes ist; § 2 Absatz 3 des Gesetzes bleibt unberührt;

  3. 3.

    auf Grund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.

Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/