Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 13 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin

Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,BE
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 13 AG BGB

(1) Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird für Orte innerhalb des Bezirks einer Handelskammer oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese vorbehaltlich der Bestätigung des Regierungspräsidenten ... erteilt.

(2) (weggefallen)

(3) Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die Vorschrift des § 120 Nr. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS. S. 237) Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG BGB,BE - Ausführungsgesetz-BGB/Art. 13, Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.