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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG BGB,BE - Ausführungsgesetz-BGB/Art. 13, Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften/
Dokument
Art. 13 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin
Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften
Art. 13 AG BGB
(1) Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird für Orte innerhalb des Bezirks einer Handelskammer oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese vorbehaltlich der Bestätigung des Regierungspräsidenten ... erteilt.
(2) (weggefallen)
(3) Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die Vorschrift des § 120 Nr. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS. S. 237) Anwendung.
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