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§ 1 DAufsRegelG
Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: DAufsRegelG,NW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 1 DAufsRegelG

(1) Für alle Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen, die Fachaufgaben im Geschäftsbereich einer bestimmten obersten Landesbehörde wahrnehmen und hierfür eine spezielle Ausbildung besitzen, ist diese oberste Landesbehörde gleichzeitig die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte sowie für vergleichbare Angestellte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Landesoberbergamt fachliche Aufgaben außerhalb des Geschäftsbereichs der für Bergbau zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen haben; insoweit bleibt die für Bergbau zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die zukünftig in der für Angelegenheiten des Bergbaus zuständigen Abteilung einer Bezirksregierung tätig werden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DAufsRegelG,NW - DienstaufsichtsregelungsG/