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Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin
Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,BE
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 AG BGB

(weggefallen)




Art. 2 AG BGB

(weggefallen)




Art. 3 AG BGB

(weggefallen)




Art. 4 AG BGB

(weggefallen)




Art. 5 AG BGB

§ 1

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans von Vereinen mit Sitz in Berlin, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag aus einem bei ihr geführten Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Vereine Auskunft über Namen, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift eines Vereins.

(3) Die zuständige Behörde bescheinigt den in Absatz 1 genannten Vereinen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß Absatz 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 2

(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf seinen Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn er mindestens drei Mitglieder hat und seine Satzung den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine entspricht.

(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob und wodurch der Verein vor dem 1. Januar 1900 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern er bisher im Rechtsverkehr als rechtsfähiger Verein aufgetreten ist.

(3) Mit der Eintragung wird der Verein ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; er verliert seine Rechtsfähigkeit kraft Verleihung. Der Verein ist berechtigt, seine frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf die frühere Verleihung der Rechtsfähigkeit mit dem Zusatz "e.V." fortzuführen. Die Eintragung erfolgt gebührenfrei.

(4) Der in Absatz 1 bezeichnete Antrag kann bis zum 30. April 2004 gestellt werden. Ist der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim zuständigen Amtsgericht eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit. Die §§ 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

(5) Muss nach § 47 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Liquidation stattfinden, kann sich der Verein, solange die Liquidation nicht beendet ist, zur Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit eine den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Satzung geben und seine Eintragung in das Vereinsregister beantragen.




Art. 6 AG BGB

§ 1

(weggefallen)

§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 3

(weggefallen)

§ 4

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.




Art. 7 AG BGB

§ 1

(weggefallen)

§ 2

(weggefallen)

§ 3

Die in den §§ 1 und 2 vorgeschriebene Genehmigung ist nicht erforderlich zu einem Erwerb, der auf Grund einer nach Maßgabe des Artikels 6 genehmigten Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen erfolgt.




Art. 8 AG BGB

(weggefallen)




Art. 9 AG BGB

(weggefallen)




Art. 10 AG BGB

Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.




Art. 11 AG BGB

(weggefallen)




Art. 12 AG BGB

§ 1

(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Generalkommission begründeten und bei den vom Staat ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

(weggefallen)

§ 4

(weggefallen)




Art. 13 AG BGB

(1) Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird für Orte innerhalb des Bezirks einer Handelskammer oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese vorbehaltlich der Bestätigung des Regierungspräsidenten ... erteilt.

(2) (weggefallen)

(3) Auf die Rücknahme der Ermächtigung findet die Vorschrift des § 120 Nr. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS. S. 237) Anwendung.




Art. 14 AG BGB

(weggefallen)




Art. 15 AG BGB

Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs-, Ausgedingevertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, folgende Vorschriften:

§ 1

Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude oder einen Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in sonstiger Weise zu benutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Rang unmittelbar hinter den zurzeit der Überlassung bestehenden Belastungen zu bestellen.

§ 2

Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759 und 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.

§ 3

Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche auf dem Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnen werden.

§ 4

Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Teil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen.

§ 5

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete sie ihm in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung in einer nach den Umständen der Billigkeit entsprechenden Zeit und Weise wiederherzustellen und bis zur Wiederherstellung dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

§ 6

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(2) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf Personen, die erst nach der Schließung des Leibgedingsvertrags durch Eheschließung, Ehelichkeitserklärung oder Annahme an Kindes statt Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstand des Berechtigten ausgeschieden waren.

§ 7

Unterlässt der Verpflichtete die Bewirkung einer vertragsmäßigen Leistung, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der Nichterfüllung oder des Verzugs nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.

§ 8

Veranlasst der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, das diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen.

§ 9

(1) Veranlasst der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, dass diesem nicht zugemutet werden kann, ihm das fernere Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann ihm der Verpflichtete die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen.

(2) Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Wert der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch Anwendung, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.

§ 10

Ist ein Leibgedinge für mehrere Berechtigte, insbesondere für Ehegatten, vereinbart, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zweck des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mussten.




Art. 16 AG BGB

(weggefallen)




Art. 17 AG BGB

§ 1

(1) Bei den von dem Staat oder einem Kommunalverband ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, dass die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht.

(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerks "Ausgefertigt" seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins- und Erneuerungsscheinen durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen eines Kommunalverbandes das diesem zustehende Siegel enthalten muss; für die vom Staat ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im Staatsanzeiger bekannt zu machen.

§ 2

(1) Bei Zinsscheinen, die für Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art oder für Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken oder für Landesrentenbriefe der Preußischen Landesrentenbank ausgegeben sind, ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne dass es der Ausschließung in dem Schein bedarf.

(2) Das Gleiche gilt für Zinsscheine von Pfandbriefen einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt oder einer provinzial-(kommunal-)ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt.




Art. 18 AG BGB

§ 1

(1) Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer preußischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, dass die Schuldverschreibung auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten umgeschrieben wird, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zu Gunsten des Ausstellers gilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf die auf Sicht zahlbaren Schuldverschreibungen keine Anwendung.

§ 2

Die Umschreibung auf den Namen einer juristischen Person, die ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs hat, kann nicht verlangt werden.

§ 3

In den Fällen des § 1667 Abs. 2, des § 1815 und des § 2117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Umschreibung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmung verlangt werden.

§ 4

Eine Ehefrau bedarf zu einer Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung dem Aussteller gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemannes.

§ 5

Wer zur Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung berechtigt ist, kann, solange die Schuldverschreibung nicht gekündigt ist, von dem Aussteller die Umschreibung auf seinen Namen oder den Namen eines Dritten die Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und gegen Aushändigung der Urkunde die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber verlangen.

§ 6

Die Kosten der Umschreibung, der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und der Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

§ 7

Die zuständigen Minister erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Sie können insbesondere Bestimmungen treffen

  1. 1.
    über die Form der an den Aussteller zu richtenden Anträge und der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,
  2. 2.
    über die Form des Nachweises, dass der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung der in der Schuldverschreibung genannte Gläubiger oder sonst zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt ist,
  3. 3.
    über die Form der Umschreibung und der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber,
  4. 4.
    über die Sätze, nach denen die im § 6 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

§ 8

Ist den nach Maßgabe des § 7 Nr. 1 und 2 bestimmten Erfordernissen genügt, so gilt der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung zu Gunsten des Ausstellers als zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt.

§ 9

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung, die auf den Namen umgeschrieben ist, kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Angebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

(2) Die Vorschriften des § 799 Abs. 2 und der §§ 800 und 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 10

Die Vorschriften der Artikel 18 §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den Namen umgeschrieben worden sind.

§ 11

(weggefallen)




Art. 19 AG BGB

(weggefallen)




Art. 20 AG BGB

(weggefallen)




Art. 21 AG BGB

(weggefallen)




Art. 22 AG BGB

(weggefallen)




Art. 23 AG BGB

(weggefallen)




Art. 24 AG BGB

(weggefallen)




Art. 25 AG BGB

(weggefallen)




Art. 26 AG BGB

Für Grundstücke, die im bisherigen Geltungsbereich des Rheinischen Rechts belegen sind, gelten folgende Vorschriften:

§ 1

(weggefallen)

§ 2

Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.




Art. 27 AG BGB

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eintritt der Übertragung erforderlich. Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; ...

(2) Die Übertragung des Eigentums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.




Art. 28 AG BGB

(weggefallen)




Art. 29 AG BGB

§ 1

(1) Ein Grundstück, welches gegen Übernahme einer festen Geldrente zu Eigentum übertragen ist (Rentengut), kann zu Gunsten des Veräußerers in der Weise belastet werden, dass dieser dem Eigentümer gegenüber zum Wiederkauf berechtigt ist.

(2) Das Wiederkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks des Veräußerers bestellt werden.

§ 2

Ein Bruchteil des Rentenguts kann mit dem Wiederkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

§ 3

Das Wiederkaufsrecht beschränkt sich auf die Fälle, dass der Eigentümer das Rentengut verkauft oder sich durch einen sonstigen Vertrag zur Übertragung des Eigentums verpflichtet oder dass das Rentengut im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird; es kann auch für die Fälle bestellt werden, dass der Eigentümer stirbt oder eine im Rentengutsvertrag festgesetzte Verpflichtung nicht erfüllt.

§ 4

Das Wiederkaufsrecht erstreckt sich auf das zurzeit der Ausübung vorhandene Zubehör.

§ 5

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften des § 497 Abs. 1 und der §§ 498 bis 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Dritten gegenüber hat das Wiederkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 6

Das Wiederkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in welchem der Berechtigte von dem Eintritt des zum Wiederkauf berechtigenden Falles Kenntnis erhält. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

§ 7

Gelangt das Rentengut in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Rentenguts verweigern, bis ihm der Wiederkaufspreis soweit ausgezahlt wird, als er oder sein Rechtsvorgänger für den Erwerb des Rentenguts Aufwendungen gemacht hat. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung der für den Erwerb des Rentenguts gemachten Aufwendungen bis zur Höhe des Wiederkaufspreises gegen Herausgabe des Rentenguts fordern.

§ 8

Soweit der Berechtigte nach § 7 den Dritten zu entschädigen hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Wiederkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

§ 9

Verliert der neue Eigentümer infolge der Geltendmachung des Wiederkaufsrechts das Eigentum, so wird er, soweit die für den Erwerb des Rentenguts von ihm geschuldete Gegenleistung noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; die für den Erwerb bereits gemachten Aufwendungen kann er soweit zurückfordern, als sie durch den an ihn gezahlten Wiederkaufspreis nicht gedeckt sind.

§ 10

(1) Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Wiederkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

(2) Ein zu Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Wiederkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

§ 11

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt das Wiederkaufsrecht.

(2) Auf ein Wiederkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.




Art. 30 AG BGB

(weggefallen)




Art. 31 AG BGB

Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt wird, bleiben in Kraft. Die Verteilung ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu beantragen.




Art. 32 AG BGB

§ 1

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.

§ 2

Kapitalien, die zurzeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einem Grundstück oder einer Gerechtigkeit angelegt sind und bisher seitens des Schuldners unkündbar oder erst nach einer längeren als einer zwanzigjährigen Frist kündbar waren, können nach dem Ablauf von zwanzig Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden, sofern nicht nach den bisherigen Gesetzen die Kündbarkeit schon vorher eintritt.




Art. 33 AG BGB

(weggefallen)




Art. 34 AG BGB

(weggefallen)




Art. 35 AG BGB

Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Vorschriften, die sich auf Hypotheken und Grundschulden beziehen, finden auf Rentenschulden entsprechende Anwendung.




Art. 36 AG BGB

(weggefallen)




Art. 37 AG BGB

(weggefallen)




Art. 38 AG BGB

(weggefallen)




Art. 39 AG BGB

(weggefallen)




Art. 40 AG BGB

(1) Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstücken gleichstehen (selbstständige Gerechtigkeiten), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung.

(3)

(weggefallen)




Art. 41 AG BGB

(weggefallen)




Art. 42 AG BGB

(weggefallen)




Art. 43 AG BGB

(weggefallen)




Art. 44 AG BGB

(weggefallen)




Art. 45 AG BGB

(weggefallen)




Art. 46 AG BGB

(weggefallen)




Art. 47 AG BGB

(weggefallen)




Art. 48 AG BGB

(weggefallen)




Art. 49 AG BGB

(weggefallen)




Art. 50 AG BGB

(weggefallen)




Art. 51 AG BGB

(weggefallen)




Art. 52 AG BGB

(weggefallen)




Art. 53 AG BGB

(weggefallen)




Art. 54 AG BGB

(weggefallen)




Art. 55 AG BGB

(weggefallen)




Art. 56 AG BGB

(weggefallen)




Art. 57 AG BGB

(weggefallen)




Art. 58 AG BGB

(weggefallen)




Art. 59 AG BGB

(weggefallen)




Art. 60 AG BGB

(weggefallen)




Art. 61 AG BGB

(weggefallen)




Art. 62 AG BGB

(weggefallen)




Art. 63 AG BGB

(weggefallen)




Art. 64 AG BGB

(weggefallen)




Art. 65 AG BGB

(weggefallen)




Art. 66 AG BGB

(weggefallen)




Art. 67 AG BGB

(weggefallen)




Art. 68 AG BGB

(weggefallen)




Art. 69 AG BGB

(weggefallen)




Art. 70 AG BGB

(weggefallen)




Art. 71 AG BGB

(weggefallen)




Art. 72 AG BGB

(1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Betreuung oder Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Betreuung oder Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das Gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.

(3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht.




Art. 73 AG BGB

§ 1

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des Betrags zu stehen kommt, der durch eine Schätzung eines öffentlichen Schätzungsamts (Ortsgerichts) als mündelsicher festgestellt ist, oder wenn sie bei städtischen Grundstücken hinsichtlich der Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des durch Schätzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festgestellten Wertes oder bei ländlichen Grundstücken innerhalb der Beleihungsgrenze einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt zu stehen kommt. Der vom Schätzungsamt (Ortsgericht) festzustellende Betrag darf jedoch bei städtischen Grundstücken die ersten sechs Zehntel, bei ländlichen Grundstücken die ersten zwei Drittel des Grundstückswerts nicht übersteigen.

§ 2

(1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld ferner als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des fünfzehnfachen oder, sofern ihr kein anderes der Eintragung bedürfendes Recht im Rang vorgeht oder gleichsteht, innerhalb des zwanzigfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags zu stehen kommt. Statt des zwanzigfachen Grundsteuerreinertrags ist bei Grundstücken, die von einer preußischen öffentlichen Kreditanstalt, die durch Vereinigungen von Grundbesitzern gebildet ist und durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, oder von einer preußischen proninzial-(kommunal-)ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt satzungsgemäß ohne besondere Ermittlungen bis zu einem größeren Vielfachen beliehen werden können, das größere Vielfache, sofern es jedoch den dreißigfachen Betrag übersteigt, dieser Betrag maßgebend.

(2) Für einzelne Bezirke kann durch Königliche Verordnung statt des zwanzigfachen Grundsteuerreinertrags ein das Vierzigfache nicht übersteigendes größeres Vielfaches bestimmt werden.




Art. 74 AG BGB

Zur Anlegung von Mündelgeld sind außer den im § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Forderungen und Wertpapieren geeignet:

  1. 1.
    die Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken;
  2. 2.
    die Schuldverschreibungen, welche von einer deutschen kommunalen Körperschaft oder von der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft oder mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde von einer Kirchengemeinde oder einem kirchlichen Verband ausgestellt und entweder von Seiten der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen;
  3. 3.
    die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen einer Kreditanstalt der im Artikel 73 § 2 Abs. 1 bezeichneten Art;
  4. 4.
    die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche von einer preußischen Hypotheken-Aktien-Bank auf Grund von Darlehn an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Darlehn, für welche eine solche Körperschaft die Gewährleistung übernommen hat, ausgegeben sind.




Art. 75 AG BGB

§ 1

(1) Eine in Preußen bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.

(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 2

(weggefallen)




Art. 76 AG BGB

(weggefallen)




Art. 77 AG BGB

(weggefallen)




Art. 78 AG BGB

(weggefallen)




Art. 79 AG BGB

(weggefallen)




Art. 80 AG BGB

(weggefallen)




Art. 81 AG BGB

(weggefallen)




Art. 82 AG BGB

(weggefallen)




Art. 83 AG BGB

(1) Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch Königliche Verordnung kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden.

(2) (weggefallen)




Art. 84 AG BGB

(weggefallen)




Art. 85 AG BGB

(weggefallen)




Art. 86 AG BGB

(weggefallen)




Art. 87 AG BGB

(weggefallen)




Art. 88 AG BGB

(weggefallen)




Art. 89 AG BGB

(weggefallen)




Art. 90 AG BGB

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Artikels 33 § 2 Abs. 2, § 2 Nr. 1, der Artikel 34, 71, 73, 74 und des Artikels 86 § 2 treten mit der Verkündung in Kraft.