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§ 16 VO - B/M
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO - B/M
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 VO - B/M – Dauer; Übergangsvorschriften

(1) Der Modellversuch wird ab dem Wintersemester 2002/2003 durchgeführt und ist bis zum Ende des Sommersemesters 2011 befristet.

(2) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einem Bachelor- oder Master-Studium des Modellversuchs befinden, können ihr Studium nach den Bestimmungen des Modellversuchs abschließen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/
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