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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/
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§ 16 VO - B/M
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 16 VO - B/M – Dauer; Übergangsvorschriften
(1) Der Modellversuch wird ab dem Wintersemester 2002/2003 durchgeführt und ist bis zum Ende des Sommersemesters 2011 befristet.
(2) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einem Bachelor- oder Master-Studium des Modellversuchs befinden, können ihr Studium nach den Bestimmungen des Modellversuchs abschließen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/
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