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Art. 10 HBeglG 07/08
Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: HBeglG 07/08,SN
Gliederungs-Nr.: 520-5:07A
Normtyp: Gesetz

Art. 10 HBeglG 07/08 – Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 11 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Wörter "die Regionalschulämter" durch die Wörter "die Sächsische Bildungsagentur" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 werden die Wörter "Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung - Comenius-Institut -" durch das Wort "Bildungsinstitut" ersetzt.

    3. c)

      Folgender Satz wird angefügt:

      "Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur einrichten und aufheben."

  1. 2.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "Regionalschulämter nehmen" durch die Wörter "Sächsische Bildungsagentur nimmt" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung - Comenius-Institut -" durch das Wort "Bildungsinstitut" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBeglG 07/08,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008/
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