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§ 5 GrundbAutV
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GrundbAutV,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GrundbAutV – Amtliche Ausdrucke

Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels mit der Umschrift "Nordrhein-Westfalen Amtsgericht" eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Der Abdruck des Dienstsiegels enthält keine fortlaufende Nummer. Wird der amtliche Ausdruck bei dem Landesbetrieb IT.NRW hergestellt, so trägt er den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person, die bei dem Landesbetrieb IT.NRW die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GrundbAutV,NW - Grundbuch-Automations-Verordnung/
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