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§ 32 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Erster Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 LAbgG – Beförderungsverbot

Legt eine verbeamtete Person ihr Mandat nieder und bewirbt sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 27 - 34b, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes/§§ 27 - 34a, Erster Abschnitt - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat/