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§ 8 HG 2005/2006
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 633.21
Normtyp: Gesetz

§ 8 HG 2005/2006

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplanes die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppen 529, 532 und 542, soweit sie

  1. 1.
    nicht übertragbar sind,
  2. 2.
    nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfällig sind oder
  3. 3.
    nicht mit Einnahmen korrespondieren.

Die Einzelpläne 06 und 07 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.

(2) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben gemäß Artikel 91a Abs. 1 des Grundgesetzes bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in den jeweiligen Gemeinschaftsaufgaben vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. Stellt der Bund für die Gemeinschaftsaufgaben über den im Haushalt veranschlagten Betrag der Verpflichtungsermächtigung weitere Verpflichtungsermächtigungen bereit, darf das zuständige Ministerium mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zusätzliche Verpflichtungen unter Einhaltung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.

(3) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.

(4) Die im Vorbericht in der Übersicht über die im Haushaltsplan 2005 und 2006 zur Verzahnung mit Instrumenten der Arbeitsförderung vorgesehenen Mittel in Höhe von insgesamt 6.200.000 Euro für das Haushaltsjahr 2005 und in Höhe von insgesamt 5.200.000 Euro für das Haushaltsjahr 2006 sollen nur in Verbindung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung in Anspruch genommen werden. Ein Austausch mit anderen geeigneten Mitteln ist statthaft.

(5) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zu Gunsten von Umstrukturierungsmaßnahmen bestehender Betriebe der gewerblichen Wirtschaft die Titel 862 65 und 892 65 im Kapitel 0802 durch Umschichtungen im Gesamthaushalt zu verstärken, wenn an der Durchführung der Maßnahmen neben einem außergewöhnlichen Landesinteresse ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse besteht.

(6) Die Ausgaben der Obergruppe 81 der Titelgruppen 99 eines Einzelplans sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der Ausgaben der Obergruppe 81 desselben Einzelplans.

(7) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LHO sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 LHO die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplanes veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LHO des betreffenden Einzelplans zugerechnet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG2005/2006G,ST - HaushaltsG 2005/2006/
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