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§ 13 LHG 2009/2010
Landeshaushaltsgesetz 2009/2010 (LHG 2009/2010)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2009/2010 (LHG 2009/2010)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2009/2010
Referenz: 63-37

§ 13 LHG 2009/2010

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen in Höhe der Ist-Einnahmen aus Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den korrespondierenden Titeln der Ausgabegruppen 422, 432, 446 und 636 geleistet werden. Für möglicherweise darüber hinaus notwendige Haushaltsausgaben bei Titeln anderer Gruppen, für die Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds tatsächlich geleistet werden, gilt Satz 1 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2009/2010,RP - Landeshaushaltsgesetz 2009/2010/
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