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§ 3 ZZV WS 2021/2022
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV WS 2021/2022,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV WS 2021/2022

Die nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 der Vergabe Verordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2021/2022,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2021/2022/
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