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§ 3 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2010
Referenz: 630-4p

§ 3 HG 2010 – Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft, die freien Berufe und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Höhe von 30.000.000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2010 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 15.000.000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5.000.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2010,BB - Haushaltsgesetz 2010/