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§ 1 VOL/B
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Bundesrecht
Titel: Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOL/B
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 1 VOL/B – Art und Umfang der Leistungen

  1. 1.

    Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  2. 2.

    Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

    1. a)

      die Leistungsbeschreibung

    2. b)

      Besondere Vertragsbedingungen

    3. c)

      etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

    4. d)

      etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen

    5. e)

      etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

    6. f)

      die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VOL/B - Leistungsausführung-Vertragsbed/