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§ 27 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 27 DSchG – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

(1) Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, muss auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen.

(2) Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSchG 1980,NW - Denkmalschutzgesetz/
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