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§ 2 ARVZustV
Verordnung über Zuständigkeiten im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Zuständigkeiten im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ARVZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ARVZustV – Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland

(1) Die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 535, 550) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln wahr.

(2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe (§ 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665)) obliegt den Gemeinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ARVZustV,NW - Amts-/Rechtshilfeverkehr-Zuständigkeitsverordnung/
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