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§ 1 PreisÜZustV
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: PreisÜZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 72
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PreisÜZustV

Die Zuständigkeit für die Aufgaben der Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes wird den Bezirksregierungen, auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung durch Unternehmen der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PreisÜZustV,NW - Preisüberwachung-Zuständigkeitsverordnung/
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