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§ 2 ESchVO
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ESchVO – Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule

(1) In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b und h aufgeführten Bestandteile des Antrags aufzunehmen. Für § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt dies nur, wenn und soweit der Lehrplan der Ersatzschule von dem vergleichbarer öffentlicher Schulen abweicht oder ein solcher für vergleichbare öffentliche Schulen nicht besteht. Im Fall der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW sind in den Genehmigungsbescheid die für die Feststellung des besonderen pädagogischen Interesses tragenden Elemente des pädagogischen Konzepts nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d aufzunehmen. Wird eine Ersatzschule nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW als Ersatzschule eigener Art genehmigt, sind in den Genehmigungsbescheid die Abweichungen von den in § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bezeichneten Vorschriften aufzunehmen. Die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d und e bezeichneten Antragsunterlagen sind jeweils Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Die Genehmigung nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW und die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW bedürfen der Zustimmung durch das für Schule zuständige Ministerium (interner Zustimmungsvorbehalt).

(2) Im Bescheid nach Absatz 1 kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen. Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) gilt in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der Mittlere Schulabschluss gemäß § 12 des Schulgesetzes NRW steht.

(3) Die Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis erlischt unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 7 SchulG.

(4) Über die Umwandlung der vorläufigen Erlaubnis in die Genehmigung entscheidet spätestens vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebes auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde.

(5) Der Schulträger hat Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte und wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Ersatzschule der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW bleibt unberührt. Bestehen gegen die Veränderungen keine Bedenken, nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und teilt dies dem Schulträger mit. Mit dieser Mitteilung gilt die angezeigte Veränderung oder die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts als genehmigt. Unzulässigen Änderungen widerspricht die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen unter Angabe der Gründe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/