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§ 5 RohrLeitErrG
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: RohrLeitErrG,NW
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 5 RohrLeitErrG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2014 und danach alle fünf Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RohrLeitErrG,NW - Rohrleitung ErrichtungsG/
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