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§ 5 HZG NW 1993
Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HZG NW 1993
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 5 HZG NW 1993

(1) Die Zulassung zu Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen (§ 87 WissHG; § 58 FHG; § 41 KunstHG) kann abweichend von § 3 geregelt werden. An die Stelle des Grades der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatvertrages) soll das Prüfungszeugnis des abgeschlossenen Studiums treten. Die für die Bewerbung maßgeblichen Gründe können berücksichtigt werden. Auswahlgespräche können vorgesehen werden.

(2) Die Zulassung von Bewerbern nach § 3 Abs. 2 kann abweichend von den Regelungen des Staatsvertrags erfolgen. An die Stelle des Grades der Qualifikation und der Wartezeit sollen Ergebnis und Zeitpunkt der Einstufungsprüfung treten. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von § 3 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinsamen Studiengangs geregelt werden.

(4) Bewerber nach § 3 Abs. 3 sollen unter Berücksichtigung der für die Bewerbung maßgeblichen Gründe ausgewählt werden. Das Ergebnis ihres berufsqualifizierenden Abschlusses kann berücksichtigt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, 712):

"(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (2)
(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),
[...]"
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008

Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)

Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HZG NW 1993,NW - HochschulzulassungsG/