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§ 6 KomAbwV
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomAbwV
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KomAbwV – Einleitung von Abwasser aus Regenüberläufen

Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die auf Grund des § 57 LWG erlassenen Anforderungen an die Schadstoffrückhaltung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen eingehalten werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KomAbwV,NW - Kommunalabwasserverordnung/
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