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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZqualBLV,NW - ZusatzqualifikationsV/
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§ 8 ZqualBLV
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 ZqualBLV
Über die bestandene Prüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZqualBLV,NW - ZusatzqualifikationsV/
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