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§ 5 VorVfG
Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VorVfG,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Gesetz

§ 5 VorVfG – In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VorVfG,NW - VorschaltverfahrensG/
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