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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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§ 3 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 StBVG NW – Organe, Ehrenamtlichkeit
(1) Organe des Versorgungswerks sind
- 1.
Die Vertreterversammlung;
- 2.
der Vorstand und
- 3.
die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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