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§ 1 LBtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBtG
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 1 LBtG – Betreuungsbehörden

(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) sind die kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung "Betreuungsbehörde".

(2) Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes sind

  1. 1.

    die Landschaftsverbände für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und für Aufgaben nach der Rechtsverordnung gemäß § 6 und

  2. 2.

    das Landesamt für Finanzen für die Beschäftigung von Landesbediensteten, die als sachkundige Behördenbetreuerinnen oder Behördenbetreuer im Sinne des § 1819 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tätig werden.

(3) Die Landschaftsverbände führen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusatzbezeichnung "Landesbetreuungsamt".

(4) Die Betreuungsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßígen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

  1. 1.

    allgemeine Weisungen erteilen oder

  2. 2.

    besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBtG,NW - Landesbetreuungsgesetz/