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§ 13 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürSammlG – Sammlungen der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften

Das Gesetz ist nicht auf Sammlungen anzuwenden, die von Kirchen, Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und ihren Gliederungen

  1. 1.
    auf ihnen gehörenden Grundstücken, in Kirchen oder sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen,
  2. 2.
    in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen oder
  3. 3.
    in Form von Haussammlungen und Sammlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bei ihren Angehörigen durchgeführt werden; unberührt hiervon bleibt in den Fällen der Nummern 2 und 3 die Anwendbarkeit des § 8 sowie des § 10 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 und 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürSammlG,TH - SammlungsG/
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