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§ 9 HebBO NRW
Berufsordnung für Hebammen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Berufsordnung für Hebammen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HebBO NRW
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 HebBO NRW – Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

Freiberufiich tätige Hebammen sind über die allgemeinen Meldepflichten nach § 8 hinaus verpflichtet,

  1. 1.

    sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von landes- und bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen,

  2. 2.

    sich entsprechend ihres Leistungsangebots und -umfangs gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Der Nachweis ist gegenüber der der nach § 8 zuständigen Behörde zu Beginn der Tätigkeit und danach alle drei Jahre zusammen mit dem Nachweis nach § 7 Absatz 1 zu führen,

  3. 3.

    ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, welches Namen, Berufsbezeichnung und Kontaktdaten angibt,

  4. 4.

    nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,

  5. 5.

    die von ihnen betreuten Schwangeren, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfsund Notfall sowie über gegebenenfalls bestehende Vertretungen aufzuklären und

  6. 6.

    sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Absatz 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle ihres Todes verschlossen der zuständigen Behörde übergeben wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HebBO NRW,NW - Hebammenberufsordnung NRW/
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