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Berufsordnung für Hebammen
§ 9 HebBO NRW – Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
Freiberufiich tätige Hebammen sind über die allgemeinen Meldepflichten nach § 8 hinaus verpflichtet,
- 1.
sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von landes- und bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen,
- 2.
sich entsprechend ihres Leistungsangebots und -umfangs gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Der Nachweis ist gegenüber der der nach § 8 zuständigen Behörde zu Beginn der Tätigkeit und danach alle drei Jahre zusammen mit dem Nachweis nach § 7 Absatz 1 zu führen,
- 3.
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, welches Namen, Berufsbezeichnung und Kontaktdaten angibt,
- 4.
nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
- 5.
die von ihnen betreuten Schwangeren, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfsund Notfall sowie über gegebenenfalls bestehende Vertretungen aufzuklären und
- 6.
sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Absatz 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle ihres Todes verschlossen der zuständigen Behörde übergeben wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HebBO NRW,NW - Hebammenberufsordnung NRW/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7893028,10
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