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Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LABG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)

Vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325)

Außer Kraft am 26. Mai 2009 durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) (1) 

Inhaltsübersicht (2)§§
  
I. 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Ziel und Gliederung der Ausbildung; Entwicklungsauftrag1
Studium2
Vorbereitungsdienst3
Zulassungsbeschränkungen4
Lehrämter5
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer6
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen7
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen8
Lehramt an Berufskollegs9
Lehramt für Sonderpädagogik10
Mehrere Lehrämter11
Prüfungsämter12
  
II. 
Studium und Prüfungen 
  
Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen13
Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen14
Studium für das Lehramt an Berufskollegs15
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik16
Erste Staatsprüfung17
Zweite Staatsprüfung18
Anrechnung von Studien19
Anerkennung20
Anerkennung von Prüfungen als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung21
Erweiterungsprüfungen22
Fortbildung23
  
III. 
Sondervorschriften 
  
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt24
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung25
Förderliche Berufstätigkeit26
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen27
  
IV. 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Übergangsvorschriften28
Verwaltungsvorschriften, Ministerium29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und Berichtspflicht30
(1) Red. Anm.:
Nach § 20 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) treten § 1 Absatz 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. Nach § 20 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), tritt § 28 Absatz 4 am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208).
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LABG 2002,NW - Lehrerausbildungsgesetz/
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