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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LRHG,ST - Landesrechnungshofgesetz/
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§ 8 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 LRHG
(1) Von der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 kann der Landtag Ausnahmen zulassen.
(2) Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(3) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.
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