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Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen
§ 92a BerlHG – Personal der Charité
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Charité gemäß § 92 ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum der Charité in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens wahrzunehmen. § 99 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät der Charité tätige Personen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin oder zur Humboldt-Universität zu Berlin stehen, sind in der Regel den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Freien Universität Berlin oder der Humboldt-Universität zu Berlin mitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 92 - 113, 11. Abschnitt - Hauptberufliches Personal der Hochschulen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167583,107
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