Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WoFlV - WohnflächenV/
Dokument
§ 4 WoFlV
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)
Bundesrecht
§ 4 WoFlV – Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
- 1.von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
- 2.von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
- 3.von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
- 4.von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WoFlV - WohnflächenV/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=278985,5
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=278985,5