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§ 6 StiftGBbg
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: StiftGBbg
Gliederungs-Nr.: 28-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 StiftGBbg – Pflicht zur Rechenschaft über die Vermögensverwaltung

(1) Steuerbegünstigte Stiftungen sind verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke einzureichen. Das gilt nicht für Verbrauchsstiftungen. Aus der Jahresabrechnung müssen sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung des jeweiligen Geschäftsjahres sowie das Vermögen der Stiftung einschließlich aller Verbindlichkeiten ergeben. Im Tätigkeitsbericht ist die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der Stiftung zu erläutern. Auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde sind Belege oder sonstige Nachweise einzureichen.

(2) Wird eine Stiftung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, müssen sich der Prüfauftrag und der Bestätigungsvermerk auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Einer nochmaligen Prüfung der Jahresabrechnung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedarf es nicht.

(3) Die Rechtsaufsichtbehörde kann Informationen aus der Prüfung der Jahresabrechnung an das zuständige Finanzamt weiterleiten, soweit diese aus ihrer Sicht eine vertiefte Prüfung im Rahmen der Steuerveranlagung rechtfertigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/StiftGBbg,BB - Stiftungsgesetz Brandenburg/