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§ 4 LPZVO
Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPZVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LPZVO – Leistungszulage

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch für die Zukunft zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.

(2) Die Leistungszulage beträgt maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage kann rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an. Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.

(3) Die Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPZVO,NW - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung/