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§ 4 BürgEntschDV
Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BürgEntschDV,NW
Gliederungs-Nr.: 2021 2023
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BürgEntschDV – Information der Stimmberechtigten

Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BürgEntschDV,NW - BürgerentscheidDVO/
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