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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
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§ 12 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
§ 12 HmbStatG – Übergangsvorschrift
Bestehende Landesstatistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
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