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§ 8 AtEV
Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtEV
Gliederungs-Nr.: 751-24-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AtEV – Umgehungsverbot

1Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. 2 § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AtEV - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung/