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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2014,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2014/
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§ 1 ZZV SS 2014
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 ZZV SS 2014
Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2014 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2014,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2014/
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