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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LPresseG,ST - Landespressegesetz/
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§ 13 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 13 LPresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
- 2.
als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
- 3.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LPresseG,ST - Landespressegesetz/
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