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§ 2 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsWprG – Einspruch, Einspruchsfrist

(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.

(2) Den Einspruch kann jede oder jeder an dieser Wahl zum Landtag Wahlberechtigte, jede an dieser Wahl beteiligte Partei, jede bei dieser Wahl als Unterzeichnende oder Mitunterzeichnende eines Wahlvorschlags aufgetretene Gruppe von Wahlberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtages einlegen.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter benannt werden.

(4) Der Einspruch muss beim Landtag binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahl eingehen. Werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages nach Ablauf dieser Frist Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann sie oder er innerhalb eines Monats nach Bekannt werden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.

(6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.

(7) Die Erweiterung des Einspruchs und das Nachschieben von Wahlanfechtungsgründen nach Ablauf der Einspruchsfrist sind unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/
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